Satzung

Tennis-Abteilungsordung Rechtsverhältnis, Geschäftsjahr

1.1. Die Abteilung Tennis ist eine Untergliederung des ATSV Tirschenreuth eV. (im folgenden "ATSV" genannt) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie verwaltet ihre personellen und finanziellen Angelegenheiten im von der Satzung des ATSV zugelassenen Umfang in eigener Verantwortung.

1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

2.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2.2. Die Mitglieder gliedern sich in: aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die den Sport in der Abteilung aktiv ausüben. Passive Mitglieder sind solche, die die jeweiligen Sportanlagen nicht in Anspruch nehmen, sich jedoch zu den Zwecken der Abteilung bekennen und bereit sind, diese zu unterstützen. Als Ehrenmitglied kann jemand ernannt werden, welcher sich um die Abteilung in besonderem Maße verdient gemacht hat. Er besitzt die Rechte eines aktiven Mitglieds, ist aber von der Beitragspflicht befreit.

2.3.1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an die Abteilungsleitung zu richten ist. Wenn lediglich passive Mitgliedschaft angestrebt wird, muss dies im Aufnahmegesuch vermerkt werden.

2.3.2. Minderjährige bedürfen für einen wirksamen Aufnahmeantrag der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Dieser haftet bis zur Volljährigkeit des Antragstellers, bzw. des aufgenommenen minderjährigen Mitglieds für dessen finanzielle Verpflichtungen der Abteilung gegenüber. Ist der gesetzliche Vertreter nicht selbst Mitglied, ist er vor oder in Zusammenhang mit der Aushändigung der Aufnahmebewilligung zur Übernahme der vorerwähnten Haftung zu verpflichten.

2.3.3. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung endgültig.

2.4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.4.2. Der Austritt ist der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

2.4.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder insonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von mindestens einem Monat nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Abteilungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

2.4.4. Gegen den Beschluss der Abteilungsversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Delegiertenversammlung des ATSV zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2.4.5. Wenn es die Interessen der zuständigen Abteilung gebieten, kann die Abteilungsversammlung ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

2.4.6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

2.4.7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

3. Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages an die Abteilung verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Abteilungsversammlung.

4. Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind die Abteilungsleitung und die Mitgliederversammlung.

5. Abteilungsleitung

5.1. Die Abteilungsleitung besteht aus:
Abteilungsleiter
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Kassenwart
Sportwart
Jugendwart
Zeugwart
Vergnügungswart
Schriftführer
Juristischer Beirat

Darüber hinaus sind 2 Kassenprüfer zu bestimmen.

5.2. Die Abteilungsleitung ist für die Durchführung des gesamten Sportbetriebs verantwortlich und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie kann bei Bedarf Ausschüsse ins Leben rufen und diesen isolierte Aufgaben übertragen. Darüber hinaus stellen die Mitglieder der Abteilungsleitung in der in 5.1. genannten Reihenfolge die Delegierten bzw. deren Ersatzleute für die Delegiertenversammlung des ATSV. Soweit die Anzahl der Mitglieder der Abteilungsleitung hierfür nicht ausreichend ist, werden weiter erforderliche Delegierte bzw. Ersatzleute von der Abteilungsleitung bestimmt.

6. Mitgliederversammlung

6.1. Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese entscheidet durch Beschluß über die Höhe des Mitgliedsbeitrag, die Entlastung der Abteilungsleitung, die Wahl der Abteilungsleitung, über Anderungen der Abteilungsordnung sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

6.2. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem von der Abteilungsleitung angesetzten Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung entweder schriftlich durch Brief oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse.

6.3. Anträge von Mitgliedern sind der Abteilungsleitung spätestens eine Woche vor dem Versendungstermin schriftlich zuzuleiten. Andernfalls haben sie keinen Anspruch auf Behandlung.

6.4. Die Abteilungsleitung kann aus besonderem Anlaß auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, für welche die gleichen Grundsätze gelten.

6.5. Mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder kann jederzeit von sich aus die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen. Im schriftlich zu stellenden Antrag müssen die vorgesehenen Punkte der Tagesordnung angegeben sein. Im übrigen gelten für weitere Anträge die Bestimmung für ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

6.6. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen volljährigen Mitgliedern zu.

6.7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder; für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

6.8. Das über den Ablauf der Mitgliederversammlung zu führende Protokoll ist von dem Abteilungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7. Auflösung der Abteilung

Über die Auflösung der Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Abteilung angehörenden volljährigen Mitglieder.

Die Satzung des TC Tirschenreuth im pdf-Format